Bedingungen und Konditionen

1. Allgemeines

1.1 Diese allgemeinen Verkaufs-, Miet- und Lieferbedingungen gelten für alle Angebote, Verträge, Lieferungen von Produkten und Leistungen von „BAR CONTAINER“.
1.2 Etwaige Einkaufs- und/oder andere allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers, der die Gegenpartei und gegebenenfalls den Mieter von BAR CONTAINER einschließt, finden keine Anwendung. Von den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nur ausdrücklich und schriftlich durch BAR CONTAINER oder mit schriftlicher Zustimmung von BAR CONTAINER abgewichen werden. Abweichende Klauseln gelten nur für den Vertrag, unter dem diese abweichenden Klauseln getroffen wurden. Im Übrigen bleiben die nachfolgenden Bedingungen in vollem Umfang wirksam.
1.3 Alle Angebote von BAR CONTAINER sind völlig unverbindlich, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Alle Vereinbarungen zwischen BAR CONTAINER und dem Käufer oder Mieter sind nur verbindlich und kommen nur dann zustande, wenn sie von BAR CONTAINER angenommen werden.
1.4 Änderungen eines einmal geschlossenen Vertrages erfolgen nur einmal und in dem Umfang, wie BAR CONTAINER sie schriftlich bestätigt hat.

2. Preise

2.1 Die vereinbarten Preise von BAR CONTAINER und BAR CONTAINER verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer und basieren auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden BAR CONTAINER. Sofern nicht anders vereinbart, sind alle Angebote freibleibend.
2.2 Treten Preiserhöhungen in Bezug auf einen oder mehrere BAR CONTAINER ein, beispielsweise infolge von Erhöhungen von Zöllen und/oder Verbrauchssteuern, Fabrikpreisen, Währungsänderungen usw., ist BAR CONTAINER berechtigt, die Preisdifferenz an den Käufer weiterzugeben und somit den Auftragspreis entsprechend zu erhöhen.

3. Lieferung

3.1 Angegebene Lieferfristen gelten nur annähernd und sind niemals als Fristen anzusehen, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Eine Lieferfrist beginnt erst zu dem Zeitpunkt, an dem die letzte in der Auftragsbestätigung genannte Bedingung erfüllt ist.
3.2 Die Überschreitung von Fristen, aus welchem Grund auch immer, berechtigt den Käufer nicht zu irgendeinem Schadenersatz oder zur Auflösung des Vertrags und/oder zum Recht auf Nichterfüllung irgendeiner Verpflichtung, die ihm aufgrund des betreffenden Vertrags oder eines anderen zwischen den Parteien bestehenden Vertrags obliegt.
3.3 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung immer ab Fabrik. Sobald die verkauften Sachen also BAR CONTAINER verlassen haben, geschieht dies auf Rechnung und Risiko des Käufers, unabhängig davon, wer für den Transport verantwortlich ist und welches Transportmittel und welcher Weg gewählt wird.
3.4 Angegebene Lieferfristen gelten immer nur als annähernd und niemals als feste Frist. Haben sich die Parteien nicht auf eine Lieferzeit geeinigt, muss der Kunde uns schriftlich eine Frist von mindestens einem Monat einräumen, um noch zu erfüllen, bevor er sich auf eine Überschreitung der Lieferzeit berufen kann. Wir werden immer versuchen, eine angegebene Lieferzeit so weit wie möglich einzuhalten, aber eine Überschreitung kann niemals zu unserer Haftung führen, außer im Falle von Vorsatz.3.5 Nimmt der Käufer die Sachen, aus welchem Grund auch immer, nicht ab und sind die Sachen versandbereit, ist BAR CONTAINER berechtigt, den Vertrag nach eigenem Ermessen mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise aufzulösen, die Sachen auf Kosten und Gefahr des Käufers zu liefern, die Sachen ganz oder teilweise auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern oder lagern zu lassen und die dadurch entstehenden Mehrkosten dem Käufer in Rechnung zu stellen oder Schadensersatz zu verlangen. Falls die Sachen ganz oder teilweise auf Kosten und Gefahr des Käufers gelagert werden, ist BAR CONTAINER auch nach dreiwöchiger Lagerung berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen oder Schadenersatz zu verlangen.
3.6 Neue Tiefstpreisgarantie-Container werden in den meisten Fällen per LKW-Transport versandt. Bei diesem Transport können leichte Transport- und Handhabungsschäden auftreten. Diese lassen sich leider nicht vermeiden. Kleinere Beschädigungen, wie z.B. Beulen und Kratzer und leichte Rostbildung können der Fall sein. BAR CONTAINERerhalten Sie keinen Container mit großflächigen ( tiefer als 50mm ) Dellen. Der Boden kann leichte Gebrauchsspuren aufweisen, wie z. B. Spuren von Gabelstaplerreifen. Schäden müssen innerhalb von 24 Stunden nach der Lieferung mit Hilfe von Fotos und/oder einem Video gemeldet werden.
3.7 Wir halten einen Lieferabstand von bis zu 15 Metern zum LKW ein, und der Untergrund, auf dem das Material abgestellt werden soll, ist eben und für rollendes Material geeignet.
3.8 Wir transportieren die Waren nicht in geschlossenen Räumen. Das heißt, wenn die Ware durch ein Wohn- oder Bürogebäude transportiert werden muss. Wir liefern bis zur Haustür.

4. Reklamationen

4.1 Unter Reklamationen fallen alle Beanstandungen und Beschwerden des Käufers in Bezug auf die Menge, die Qualität, die Beschädigung und/oder die Verpackung der gekauften Waren.
4.2 Reklamationen werden von BAR CONTAINER nur akzeptiert und bearbeitet, wenn sie schriftlich bei BAR CONTAINER innerhalb von acht Tagen nach Lieferung oder Bereitstellung der Waren für den Käufer eingereicht werden.
4.3 Wenn BAR CONTAINER eine gemäß Abschnitt 4.2 gemeldete Reklamation als berechtigt erachtet, hat BAR CONTAINER die Wahl, entweder die mangelhaft gelieferten Waren auf eigene Kosten zu ersetzen oder dem Käufer einen Betrag in Höhe des vom Käufer geschuldeten Preises für das Material gutzuschreiben. In beiden Fällen muss der Käufer jedoch das mangelhafte Material nach vorheriger Zustimmung von BAR CONTAINER an BAR CONTAINER zurücksenden. BAR CONTAINER ist in keiner Weise verpflichtet, zusätzlichen Schadensersatz zu leisten, außer wie in diesem Artikel festgelegt.
4.4 Der Käufer ist verpflichtet, die von BAR CONTAINER gelieferten Waren unverzüglich nach der Lieferung auf Menge, Art und Qualität zu überprüfen. Beanstandungen in Bezug auf Mängel, die durch einfache Stichproben festgestellt werden könnten, müssen innerhalb von drei Tagen nach deren Entdeckung schriftlich bei BAR CONTAINER eingereicht werden.
4.5 Die Überschreitung der in den Abschnitten 4.2 und 4.4 genannten Fristen führt zum Verfall des Rechts auf Reklamation.
4.6 Reklamationen berechtigen den Käufer in keinem Fall dazu, die Zahlung des Kaufpreises oder der zusätzlichen Kosten ganz oder teilweise auszusetzen, während jegliche Inanspruchnahme von Rabatten und/oder Ausgleich ausdrücklich ausgeschlossen wird. Wenn und soweit der Käufer aus einer berechtigten Reklamation einen Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises ableiten könnte, kann dieser Anspruch gegenüber BAR CONTAINER niemals mit einer Schuld an BAR CONTAINER aus Transaktionen, auf die sich die betreffende Reklamation nicht bezieht, verrechnet werden.

5. Höhere Gewalt

5.1 Unter höherer Gewalt wird jedes nicht zurechenbare Versäumnis verstanden, einschließlich eines Ereignisses, durch das die Erfüllung des Vertrags durch BAR CONTAINER im Vergleich zu den Aussichten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses so unangenehm oder kostspielig geworden ist, dass diese Erfüllung nach eigenem Ermessen und nach billigem Ermessen nicht mehr verlangt werden kann.
5. 2 Höhere Gewalt seitens BAR CONTAINER liegt in jedem Fall vor, aber nicht nur, wenn BAR CONTAINER nach Vertragsabschluss an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder ihrer Vorbereitungen gehindert wird, und zwar bei Krieg, Kriegsgefahr, Feuer, Wasserschäden, Überschwemmungen, Frost, Streiks, Betriebsbesetzungen, Sperrung von Transportwegen Defekten an Transportmitteln, Ein- und Ausfuhrbehinderungen, Defekten an Maschinen, Störungen in der Energieversorgung, Schwierigkeiten oder Stillstand in der Produktion von BAR CONTAINER oder eines Unternehmens, von dem BAR CONTAINER Roh- und Hilfsstoffe bezieht, Tierseuchen und/oder Epidemien und darüber hinaus allen anderen Ursachen, die nicht von BAR CONTAINER zu vertreten sind. BAR CONTAINER wird den Käufer schriftlich über das Eintreten einer Situation höherer Gewalt informieren.5.3 BAR CONTAINER ist berechtigt, den Vertrag im Falle von höherer Gewalt aufzulösen. Falls gewünscht, ist BAR CONTAINER berechtigt, den Vertrag nicht aufzulösen, sondern seine Ausführung auszusetzen, bis die Umstände, die zur höheren Gewalt geführt haben, beseitigt sind.
5.4 BAR CONTAINER haftet nicht für Schäden, die durch die Auflösung oder Aussetzung aufgrund höherer Gewalt verursacht werden, darunter auch nicht für entgangenen Gewinn.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Alle gelieferten Sachen bleiben das ausschließliche Eigentum von BAR CONTAINER, bis der Käufer alle Verpflichtungen erfüllt hat, die sich aus Verträgen ergeben oder damit zusammenhängen, aufgrund derer sich der Verkäufer zur Lieferung verpflichtet hat, einschließlich Forderungen in Bezug auf Vertragsstrafen, Zinsen und Kosten, einschließlich Kosten aufgrund von Wertverlust und/oder Rücknahme der gelieferten Sachen, und bis alle anderen Forderungen des Verkäufers gegenüber dem Käufer erfüllt sind, für die der Verkäufer gemäß Artikel 3:92 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs einen Eigentumsvorbehalt geltend machen kann. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Käufer verpflichtet, die vom Verkäufer gelieferten Sachen getrennt von anderen Sachen aufzubewahren und deutlich als Eigentum des Verkäufers zu kennzeichnen, sie ordnungsgemäß zu versichern und aufzubewahren und auf erstes Verlangen des Verkäufers Einsicht in die Versicherungspolice zu gewähren und die Be- oder Verarbeitung dieser Sachen zu unterlassen.
6.2 Solange der Käufer kein Eigentum an den von ihm gekauften Gegenständen erworben hat, ist es ihm untersagt, die betreffenden Gegenstände anders als im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebs zu veräußern, zu verpfänden oder anderweitig zu belasten. Für den Fall, dass der Käufer die betreffenden Gegenstände im Rahmen seiner normalen Geschäftstätigkeit veräußert und/oder ausliefert, ist BAR CONTAINER berechtigt, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber BAR CONTAINER nicht in vollem Umfang nachgekommen ist, zu verlangen, dass die dem Käufer aus diesen Veräußerungen gegenüber seinen Abnehmern zustehenden Forderungen an BAR CONTAINER abgetreten werden.
6.3 Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, ist BAR CONTAINER berechtigt, die von ihr gelieferten Sachen als ihr Eigentum sowohl gegenüber dem Käufer als auch gegenüber Dritten nach dem Weiterverkauf geltend zu machen, unbeschadet ihres Rechts auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens.
6.4 Wenn der Käufer die gelieferten, aber noch nicht bezahlten Sachen be- und/oder verarbeitet und/oder in seinem Auftrag von Dritten be- und/oder verarbeiten lässt, bleibt BAR CONTAINER auch Eigentümerin der be- und/oder verarbeiteten Sachen, auch wenn die Be- und/oder Verarbeitung zu einem anderen Produkt führt.
6.5 BAR CONTAINER überträgt dem Käufer das Eigentum an den gelieferten Sachen, sobald der Käufer alle seine Verpflichtungen gegenüber BAR CONTAINER erfüllt hat, die sich aus Verträgen ergeben oder damit zusammenhängen, aufgrund derer BAR CONTAINER zur Lieferung verpflichtet ist, vorbehaltlich des Pfandrechts von BAR CONTAINER, auch zugunsten anderer Forderungen, die BAR CONTAINER gegenüber dem Käufer, aus welchem Grund auch immer, hat. Der Käufer begründet hiermit zugunsten von BAR CONTAINER ein erstes Pfandrecht an den von BAR CONTAINER unter Pfandvorbehalt an den Käufer gelieferten Sachen, das BAR CONTAINER hiermit annimmt. Der Käufer erklärt, dass er zur Verpfändung der vorgenannten Gegenstände berechtigt ist und dass diese Gegenstände keinen beschränkten Rechten und/oder Pfändungen unterliegen.

7. Zahlung

7.1 Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufpreis zum vereinbarten Zeitpunkt zu zahlen.
7.2 BAR CONTAINER ist jederzeit berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen auszusetzen, bis der Käufer auf Anfrage und zur Zufriedenheit von BAR CONTAINER Sicherheiten für die Erfüllung aller seiner Verpflichtungen aus dem entsprechenden Vertrag gestellt hat. Wenn der Käufer die geforderten Sicherheiten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig stellt, leistet er eine schuldhafte Verletzung des mit BAR CONTAINER abgeschlossenen Vertrags.
7.3 Der Käufer ist nicht berechtigt, aus irgendeinem Grund seine Zahlung aufzuschieben. Eine Aufrechnung oder Schuldverrechnung ist ebenfalls nicht gestattet.
7.4 Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommt, gerät er ohne Mahnung in Verzug. In diesem Fall hat BAR CONTAINER das Recht, ab dem Zeitpunkt des Verzugs einen Verzugszins in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zuzüglich 2% auf den Rechnungsbetrag oder den unbezahlten Teil davon zu berechnen. Darüber hinaus ist BAR CONTAINER berechtigt, im Falle verspäteter Zahlung alle angemessenen Kosten für Maßnahmen, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche, die BAR CONTAINER (nach ihrer Wahl) gegenüber dem Käufer ergreift, dem Käufer in Rechnung zu stellen, jedoch mit einem Höchstsatz von 15% des vom Käufer geschuldeten Hauptbetrags, jedoch mindestens 250 € zzgl. MwSt.

8. Förderungswürdigkeit und Auflösung

8.1 Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden die Forderungen von BAR CONTAINER gegenüber dem Käufer sofort fällig, wenn der Käufer für insolvent erklärt wird, einen vorläufigen Zahlungsaufschub beantragt, ihm Schutzmaßnahmen auferlegt werden und/oder er anderweitig die vollständige oder teilweise Kontrolle und freie Verfügung über sein Vermögen verliert. Außerdem ist BAR CONTAINER berechtigt, den Vertrag unter diesen Umständen aufzulösen. Nach der Auflösung haftet der Käufer für den von BAR CONTAINER erlittenen Schaden, unter anderem für den aus dem Gewinnausfall und den Transportkosten resultierenden Schaden.
8.2 Eine Auflösung, aus welchem Grund auch immer, hat stets die Fälligkeit aller BAR CONTAINER geschuldeten Beträge zur Folge.

9. Haftung

9.1 BAR CONTAINER haftet, außer bei grober Fahrlässigkeit, niemals für direkte oder indirekte Schäden an Personen, Sachen oder Unternehmen des Käufers und/oder Dritter.
9.2 Im Falle einer Haftung von BAR CONTAINER ist diese Haftung auf den Betrag beschränkt, der im jeweiligen Fall von der Versicherung von BAR CONTAINER gedeckt wird. Wenn diese Versicherung, aus welchem Grund auch immer, zu keiner Zahlung führt oder wenn der Schaden in einem bestimmten Fall nicht von dieser Versicherung gedeckt ist, ist die Haftung auf den Betrag begrenzt, der dem Rechnungswert der von BAR CONTAINER gelieferten Sachen und/oder Dienstleistungen entspricht, auf die sich die Haftung bezieht.
9.3 Schäden in Form von entgangenem Gewinn oder anderen Folgeschäden kommen in keinem Fall für eine Entschädigung in Betracht.
9.4 BAR CONTAINER kann nicht für Schäden am Container haftbar gemacht werden, die durch unvorsichtiges Bewegen mit einem Kran unter Verwendung der Hebeösen verursacht werden; dies gilt nicht für die Container des Premium-Modells mit einer 10-jährigen Herstellergarantie gegen Rost.9.5 BAR CONTAINER kann nicht dafür haftbar gemacht werden, dass während unserer unentgeltlichen Aufbauhilfe keine Schäden am Container, an den Materialien oder an Personen im Rahmen des Gesamtkonzepts entstehen. Dies liegt daran, dass BAR CONTAINER den Aufbau nicht vollständig mit eigenem Personal kontrolliert und daher nicht haftbar gemacht werden kann.  Im Falle eines vollständigen Aufbauservices können diese Schäden am Container jedoch von BAR CONTAINER zurückgefordert werden, da die Lieferung nur von Mitarbeitern von BAR CONTAINER vollständig aufgebaut wird.
9.6 BAR CONTAINER kann nicht für Schäden am Inhalt des Containers haftbar gemacht werden.

10. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht

10.1 Auf alle Angebote und Verträge zwischen BAR CONTAINER und dem Käufer, auf die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise Anwendung finden, ist niederländisches Recht anwendbar. Das Wiener Kaufrecht findet keine Anwendung.
10.2 Alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben, werden ausschließlich dem zuständigen Gericht des Ortes vorgelegt, an dem BAR CONTAINER ihren Geschäftssitz hat.BESONDERER TEIL
Anwendbarkeit

11.1 In diesem Besonderen Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die folgenden Definitionen:
Mieter : die Gegenpartei von BAR CONTAINER
Mietobjekt : das Objekt, das der Mieter von BAR CONTAINER mietet
Mietvertrag : der zwischen BAR CONTAINER und dem Mieter abgeschlossene Vertrag über die Miete und Pacht eines Mietobjekts.
11.2 Die im Besonderen Teil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Bestimmungen gelten zusätzlich zu den im Allgemeinen Teil enthaltenen Bestimmungen für alle Angebote, Annahmen, Verträge und sonstigen Handlungen, die sich auf die Überlassung eines Mietobjekts und die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang damit durch BAR CONTAINER als Vermieter beziehen.

12. Angebote

12.1 Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, sind alle von BAR CONTAINER unterbreiteten Angebote, in welcher Form auch immer, unverbindlich. Jedes unverbindliche Angebot von BAR CONTAINER kann von BAR CONTAINER widerrufen werden, und zwar innerhalb von 10 (zehn) Arbeitstagen, nachdem BAR CONTAINER die Annahme des Käufers erhalten hat.
12.2 Die von BAR CONTAINER gemachten Angaben zu Abmessungen, Fassungsvermögen, Leistungen oder Ergebnissen sind nur annähernde Angaben und nicht exakt.
12.3 Soweit der Käufer in der offensichtlichen Erwartung oder Annahme, dass ein Kaufvertrag zustande kommt oder gekommen ist, Leistungen erbringt und/oder Vorbereitungen dazu trifft, tut er dies auf eigene Rechnung und Gefahr.
12.4 Etwaige Ungenauigkeiten oder vermeintliche Ungenauigkeiten in der Auftragsbestätigung sind BAR CONTAINER vom Kunden innerhalb von zwei Werktagen nach dem Datum der Bestätigung schriftlich mitzuteilen, andernfalls erlischt der Vertrag.

13. Miete und Sicherheit

13.1 Alle Preise von BAR CONTAINER verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die anfallende Mehrwertsteuer wird gesondert in Rechnung gestellt.
13.2 Soweit BAR CONTAINER für die Überlassung des Mietobjekts Kosten, z.B. Transportkosten, entstehen, kann BAR CONTAINER diese dem Mieter ebenfalls gesondert in Rechnung stellen.
13.3 Wurde vom Mieter eine Kaution vereinbart, kann BAR CONTAINER die Überlassung des Mietobjekts bis zur vollständigen Zahlung der Kaution aussetzen. Die Kaution wird dem Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses zinslos zurückerstattet, vorbehaltlich der Begleichung von Forderungen, die BAR CONTAINER gegenüber dem Mieter aus welchem Grund auch immer geltend machen kann.
13.4 Wenn die Finanzlage des Mieters nach vernünftigem Ermessen von BAR CONTAINER dies rechtfertigt, ist der Mieter verpflichtet, auf erste Aufforderung von BAR CONTAINER unverzüglich eine (zusätzliche oder andere) Sicherheit für die Erfüllung der Verpflichtungen des Mieters aus dem Mietvertrag zu leisten. Wenn der Mieter nicht rechtzeitig eine angemessene Sicherheit leistet, ist BAR CONTAINER berechtigt, den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, ohne dass sie zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet ist.

14. Zahlung

14.1 Der Mieter ist verpflichtet, den fälligen Betrag rechtzeitig an BAR CONTAINER zu zahlen, entweder in bar in den Geschäftsräumen von BAR CONTAINER oder durch Überweisung auf ein von BAR CONTAINER anzugebendes Bankkonto. Eine Überweisung gilt nur dann als rechtzeitig, wenn der geschuldete Betrag spätestens zu dem dafür vereinbarten Zeitpunkt auf dem im vorstehenden Satz genannten Bankkonto gutgeschrieben wird.
14.2 Wenn und soweit die Miete (oder ein Teil davon) nicht zum vereinbarten Zeitpunkt eingegangen ist, ist BAR CONTAINER unbeschadet ihrer sonstigen gesetzlichen oder vertraglichen Rechte und ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist, berechtigt
(a) dem Mieter ab diesem Zeitpunkt Zinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat auf den (nicht gezahlten Teil des) Mietzinses in Rechnung zu stellen, wobei bei der Berechnung ein Teil eines Monats als ganzer Monat betrachtet wird, und
(b) die Erfüllung des Vertrags, mit dessen Zahlung der Mieter in Verzug ist, sowie aller anderen Verträge mit dem Mieter auszusetzen.
Wenn der Mieter auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht innerhalb der ihm gesetzten weiteren Frist den Betrag, den er BAR CONTAINER schuldet, vollständig bezahlt, ist BAR CONTAINER darüber hinaus berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen. BAR CONTAINER kann darüber hinaus dem Mieter alle Kosten in Rechnung stellen, die zur Wahrung ihrer Rechte gegenüber dem Mieter gerichtlich oder außergerichtlich entstanden sind. Die außergerichtlichen Inkassokosten belaufen sich auf mindestens 1.250 € pro Klage von BAR CONTAINER gegen den Mieter.
14.3 Eine Zahlung des Mieters wird zunächst auf fällige Zinsen, dann auf Kosten, die BAR CONTAINER im Zusammenhang mit der Nichterfüllung des Mietvertrages durch den Mieter entstanden sind, und erst danach auf fällige Mietraten angerechnet, wobei die erste fällige Rate Vorrang vor der letzten fälligen Rate hat. Das Vorstehende gilt, soweit BAR CONTAINER nicht etwas anderes bestimmt.
14.4 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ist es dem Mieter nicht gestattet, irgendeinen Rabatt, Abzug oder eine Aufrechnung auf irgendeine Bestimmung anzuwenden. Außerdem ist der Mieter nicht berechtigt, seine Zahlungsverpflichtung im Falle eines Verzugs von BAR CONTAINER auszusetzen.

15. Bereitstellung und Abnahme der Mietsache

15.1 Die Bereitstellung des Mietobjekts durch BAR CONTAINER an den Mieter zu dem dafür vereinbarten Zeitpunkt erfolgt, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, auf der von BAR CONTAINER angegebenen Baustelle, Lager oder Lagerhalle von BAR CONTAINER. BAR CONTAINER kommt gegenüber dem Mieter mit der Bereitstellung des Mietobjekts erst in Verzug, nachdem der Mieter ihm schriftlich eine weitere angemessene Frist zur Bereitstellung des Objekts nach Ablauf der ursprünglichen Frist gesetzt hat und BAR CONTAINER auch diese Frist hat verstreichen lassen. Bei der Bemessung dieser angemessenen Frist sind alle Umstände zu berücksichtigen.
15.2 Nimmt der Mieter den Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab, ohne dass dies von BAR CONTAINER zu vertreten ist, befindet er sich bereits dadurch in Verzug. Unbeschadet ihres Rechts auf Ersatz aller Kosten und Schäden im Zusammenhang mit der ersten Nichtabnahme ist BAR CONTAINER berechtigt, den Mietvertrag ohne gerichtliche Intervention mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn der Mieter den Mietgegenstand auch vor oder bei der zweiten Mahnung von BAR CONTAINER nicht abnimmt.
15.3 Der Mieter hat den Mietgegenstand bei Übernahme oder unmittelbar danach sorgfältig auf Tauglichkeit, Unversehrtheit und Vollständigkeit zu prüfen. Stellt der Mieter dabei Mängel oder Unzulänglichkeiten fest, hat er diese spätestens drei Werktage nach Entdeckung schriftlich bei BAR CONTAINER zu melden. Mängel, die der Mieter nicht rechtzeitig entdeckt hat, weil er es versäumt hat, das Mietobjekt bei der Übernahme sorgfältig auf Tauglichkeit, Unversehrtheit und Vollständigkeit zu prüfen, oder Mängel, die der Mieter BAR CONTAINER nicht rechtzeitig schriftlich gemeldet hat, können keinen Grund für eine Minderung des Mietzinses, eine Auflösung des Mietvertrags oder einen Schadensersatz darstellen.

16. Verwenden Sie

16.1 Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt wie ein guter Mieter zu nutzen, was beinhaltet:
(a) dass der Mieter das Mietobjekt nur für den Zweck verwendet, für den es gemietet wurde, und in diesem Rahmen auch sonst in seiner Art geeignet ist;
(b) dass der Mieter das Mietobjekt in Übereinstimmung mit den Anweisungen, die BAR CONTAINER hem mittels Bedienungsanleitungen etc. oder auf andere Weise zur Verfügung stellt, verwendet;
(c) dass der Mieter den Mietgegenstand laufend auf seine Funktionstüchtigkeit hin überprüft und, soweit nicht anders vereinbart, die zur Aufrechterhaltung der Funktionstüchtigkeit erforderlichen täglichen Wartungsarbeiten unverzüglich vornimmt, und zwar in Übereinstimmung mit den Herstellerangaben, soweit vorhanden;
(d) dass der Mieter alle zumutbaren Maßnahmen ergreift, um eine Beschädigung und/oder einen Verlust des Mietobjekts zu verhindern;
(e) dass der Mieter den Mietgegenstand erst nach vorheriger Zustimmung von BAR CONTAINER von dem Ort, an dem der Mietgegenstand auf der Grundlage des Mietvertrages genutzt werden soll, wegbewegt oder verlegt.
16.2 Ist für den Gebrauch des Mietgegenstandes eine Genehmigung erforderlich, so hat der Mieter, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, für die rechtzeitige Einholung der Genehmigung zu sorgen.
16.3 Dem Mieter ist es untersagt, den Mietgegenstand ohne vorherige schriftliche Zustimmung von BAR CONTAINER Dritten zur Vermietung, Untervermietung, Nutzung oder anderweitig zur Verfügung zu stellen.
16.4 Wünscht BAR CONTAINER den Mietgegenstand zur Inspektion, Wartung oder Reparatur zur Verfügung zu haben, so wird der Mieter hieran unverzüglich nach entsprechender Aufforderung in vollem Umfang mitwirken, wozu u.a. gehört, dass der Mieter einen geeigneten und sicheren Arbeitsplatz entsprechend den geltenden Arbeitsbedingungen und Umweltvorschriften zur Verfügung stellt, ggf. auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten des Mieters.

17. Pfändung; Anspruch Dritter

17.1 Wird die Mietsache gepfändet (oder droht eine Pfändung) oder machen Dritte Ansprüche auf die Mietsache geltend, ist der Mieter verpflichtet, BAR CONTAINER hiervon unverzüglich zu unterrichten. Im Übrigen hat der Mieter nach den Weisungen von BAR CONTAINER zu handeln. BAR CONTAINER ist berechtigt, dem Mieter einen gleichwertigen Ersatzmietgegenstand zur Verfügung zu stellen.
17.2 Werden Mietgegenstände von BAR CONTAINER auch auf Kosten des Mieters gepfändet und entstehen BAR CONTAINER dadurch Kosten, so ist der Mieter verpflichtet, BAR CONTAINER für alle durch die Pfändung entstehenden Kosten zu entschädigen.

18. Defekte

18.1 Stellt der Mieter während des Mietverhältnisses Mängel, Unzulänglichkeiten oder Schäden am Mietobjekt fest, so hat er diese unbeschadet der Bestimmungen von 15.3 unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von drei Werktagen, schriftlich bei BAR CONTAINER anzuzeigen. Nicht rechtzeitig schriftlich gemeldete Mängel oder Schäden können keinen Grund für eine Minderung des Mietzinses, eine Auflösung des Mietvertrags oder einen Schadensersatz durch BAR CONTAINER darstellen.
18.2 Nach Feststellung eines Mangels, Fehlers oder Schadens am Mietobjekt darf der Mieter den Gebrauch erst nach Rücksprache mit BAR CONTAINER fortsetzen.
18.3 Nachdem der Mieter einen Mangel oder eine Beschädigung des Mietgegenstandes gemeldet hat und festgestellt wurde, dass eine Reparatur im Hinblick auf die weitere Nutzung oder den Erhalt des Mietgegenstandes erforderlich ist, wird BAR CONTAINER den Mangel oder die Beschädigung unter Berücksichtigung der Art des Mangels oder der Beschädigung und der zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte und Materialien so schnell wie möglich durch eine Reparatur beheben. Der Mieter hat den zu reparierenden Mietgegenstand auf Verlangen von BAR CONTAINER unverzüglich an einem von BAR CONTAINER zu bestimmenden Ort zur Verfügung zu stellen. Der Mieter darf die Reparaturen in keinem Fall ohne vorherige Zustimmung von BAR CONTAINER durch einen Dritten durchführen lassen. BAR CONTAINER kann dem Mieter rechtzeitig einen gleichwertigen Ersatzmietgegenstand zur Verfügung stellen oder nicht. Die Kosten der Reparatur gehen zu Lasten von BAR CONTAINER, es sei denn, BAR CONTAINER weist nach, dass der Mangel oder die Beschädigung dem Mieter zuzurechnen ist. Der Mieter ist in jedem Fall verantwortlich für (i) einen Gebrauch des Mietobjekts, der gegen das verstößt, was von einem guten Mieter erwartet werden kann, oder (ii) Handlungen oder Unterlassungen Dritter, für die BAR CONTAINER rechtlich nicht verantwortlich ist.
18.4 Kann der Mieter den Mietgegenstand infolge eines ihm nicht (teilweise) zuzurechnenden Mangels oder einer Beschädigung des Mietgegenstandes länger als einen (1) Werktag überhaupt nicht nutzen, hat er Anspruch auf eine Minderung des Mietzinses in dem Sinne, dass er für die Tage, an denen er den Mietgegenstand nach diesem Zeitraum überhaupt nicht nutzen kann, keinen Mietzins schuldet.
18. 5 Wenn (i) BAR CONTAINER den Mangel, den Mangel oder den Schaden auch nach einer schriftlichen Mahnung des Mieters, in der eine – unter Berücksichtigung der Art des Mangels, des Fehlers oder des Schadens, der verfügbaren Arbeitskräfte und des verfügbaren Materials – angemessene Frist zur Behebung gesetzt wurde, nicht behoben hat, (ii) dem Mieter aufgrund der Art des Mangels oder der Beschädigung die weitere Nutzung des Mietobjekts nicht zugemutet werden kann und (iii) von BAR CONTAINER kein gleichwertiger Ersatzmietgegenstand zur Verfügung gestellt wurde, ist der Mieter berechtigt, den Mietvertrag aufzulösen. Der Mieter ist jedoch nicht berechtigt, den Mietvertrag aufzulösen, solange er nach Ansicht von BAR CONTAINER keine ausreichende Sicherheit für die Zahlung der Reparaturkosten geleistet hat, wenn BAR CONTAINER dies aufgrund des letzten Satzes von 18.3 verlangt hat.

19. Verlust oder Verfall des Mietobjekts

19.1 Der Mieter ist verpflichtet, BAR CONTAINER den vollständigen oder teilweisen Verlust (Kontrollverlust) oder die vollständige oder teilweise Zerstörung des Mietobjekts in physischer Hinsicht unverzüglich nach dessen Entdeckung zu melden und darüber hinaus BAR CONTAINER jede erforderliche Mitwirkung im Zusammenhang mit dem Verlust oder der Zerstörung zu gewähren. Ein Verlust oder eine Zerstörung gilt auch dann als eingetreten, wenn BAR CONTAINER der Ansicht ist, dass die Kosten für die Behebung von Schäden am Mietobjekt den Marktmietwert des Mietobjekts zu diesem Zeitpunkt übersteigen.
19.2 Sofern BAR CONTAINER nach Meldung des Verlustes oder Verfalls des Mietgegenstandes keinen gleichwertigen Ersatz zur Verfügung stellt, endet der Mietvertrag im Falle des Verlustes oder Verfalls des Mietgegenstandes. Will der Mieter jedoch bei teilweisem Verlust oder teilweisem Verfall des Mietgegenstandes den verbleibenden Teil des Mietgegenstandes weiter nutzen, wird der Mietvertrag zu einem reduzierten Mietzins fortgesetzt. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, wird der Mietzins in dem Maße gemindert, in dem sich der Verkehrswert des gesamten Mietobjekts durch den teilweisen Verlust oder Verfall verringert hat.
19.3 Wenn der Verlust oder der Verfall die Folge eines Umstands ist, der dem Mieter rechtlich zuzurechnen ist, geht der Schaden, den BAR CONTAINER dadurch erleidet, zu Lasten des Mieters. Im Falle des Untergangs wird dieser Schaden auf der Grundlage des Wiederbeschaffungswertes berechnet.

20. Rückgabe nach Ende des Mietvertrags

20.1 Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter BAR CONTAINER mitzuteilen, dass das Mietobjekt wieder zur Verfügung von BAR CONTAINER steht. Bis zur Rückgabe des Mietobjekts verbleibt die Obhut des Mietobjekts beim Mieter.
20.2 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gibt der Mieter das Mietobjekt gereinigt und – abgesehen von der normalen Abnutzung des Mietobjekts bei einem Gebrauch, wie er von einem guten Mieter erwartet werden kann – in seinem ursprünglichen Zustand an BAR CONTAINER zurück, indem er das Mietobjekt an dem Ort zur Verfügung stellt, an dem BAR CONTAINER das Mietobjekt dem Mieter zur Erfüllung des Mietvertrags zur Verfügung gestellt hat. Der Mieter wird das Mietobjekt spätestens an dem Tag zur Verfügung stellen, an dem das Mietverhältnis durch Ablauf der vereinbarten Mietzeit oder anderweitig endet.
20.3 Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, BAR CONTAINER auf die in Artikel 20.2 beschriebene Art und Weise und zu dem dort genannten Zeitpunkt alle Teile des Mietobjekts zurückzugeben, die während der Mietzeit u. a. aufgrund von Wartungsarbeiten des Mieters frei geworden sind.
20.4 Alles, was vom Mieter oder auf dessen Anweisung am oder im Mietobjekt installiert wird, geht in das Eigentum von BAR CONTAINER über, die dem Mieter dafür keine Entschädigung schuldet, und zwar unbeschadet des Rechts von BAR CONTAINER, das, was der Mieter auf seine Kosten installiert hat oder installieren ließ, zu entfernen.
20.5 Stellt der Mieter das Mietobjekt nicht zu dem für ihn geltenden Zeitpunkt und Ort zur Verfügung, gerät er in Verzug, ohne dass es einer Inverzugsetzung oder Mahnung durch BAR CONTAINER bedarf. Der Mieter verwirkt dann eine Vertragsstrafe in Höhe von, sofern nicht anders vereinbart, drei (3) % des Preises (ohne MwSt.) für den Kauf eines gleichen oder gleichwertigen Mietobjekts für jedes Mal, wenn der Mieter der Verpflichtung, das Mietobjekt an dem für ihn geltenden Ort und zu der für ihn geltenden Zeit zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt. Neben der Vertragsstrafe hat BAR CONTAINER Anspruch auf den vollständigen Ersatz aller Schäden, die BAR CONTAINER durch die Nichterfüllung der Verpflichtung des Mieters zur Bereitstellung des Mietobjekts an dem dafür vorgesehenen Ort und zu der dafür vorgesehenen Zeit entstehen. Außerdem ist BAR CONTAINER dann berechtigt und vom Mieter ausdrücklich ermächtigt, den Ort, an dem sich das Mietobjekt befindet, zu betreten, um das Mietobjekt in Besitz zu nehmen. Die damit verbundenen Kosten gehen ebenfalls zu Lasten des Mieters.
20.6 Wird der Mietgegenstand nach Rückgabe beschädigt oder nicht gereinigt vorgefunden, haftet der Mieter für den Schaden und die Kosten, die BAR CONTAINER dadurch entstanden sind. Dieser letzte Satz gilt, sofern der Mieter nicht nachweist, dass die Beschädigung oder Unsauberkeit auf Umstände zurückzuführen ist, die er nicht zu vertreten hat.
20.7 Der Mieter ist verpflichtet, BAR CONTAINER jede erforderliche Mitwirkung zu gewähren, damit diese den Mietgegenstand wieder in Besitz nehmen kann.
20.8 Stellt sich nach der Rückgabe heraus, dass nicht nur das Mietobjekt BAR CONTAINER wieder zur Verfügung gestellt wurde, sondern auch Material, das nicht Eigentum von BAR CONTAINER ist, ist BAR CONTAINER berechtigt, dem Mieter die dadurch entstandenen zusätzlichen (Sortier-)Kosten in Rechnung zu stellen.

21. Beendigung des Mietvertrags

21.1 BAR CONTAINER ist berechtigt, den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung, ohne gerichtliche Intervention und ohne Inverzugsetzung aufzulösen, wenn
(a) der Mieter eine oder mehrere seiner Verpflichtungen aus dem Mietvertrag oder diesen Bedingungen nicht erfüllt;
(b) ein Zahlungsaufschub oder ein Konkurs für den Mieter beantragt wird;
(c) das Vermögen des Mieters oder ein Teil davon gepfändet wird;
(d) der Betrieb des Mieters (weitgehend) stillgelegt, aufgegeben oder liquidiert wird;
(e) der Mieter seine Räumlichkeiten oder seine Niederlassung ohne vorherige schriftliche Ankündigung (weitgehend) räumt oder sie offensichtlich dauerhaft verlässt;
(f) oder ein anderer Umstand eintritt, der bei BAR CONTAINER begründete Zweifel an der Einhaltung der Verpflichtungen des Mieters aus dem Mietvertrag aufkommen lässt.
21.2 BAR CONTAINER haftet nicht für Schäden, die sich aus der Auflösung des Mietvertrags im Sinne von 21.1 ergeben.
21.3 Alle Kosten, die sich aus der Auflösung ergeben, gehen zu Lasten des Mieters. Infolge der Auflösung werden alle bestehenden Forderungen von BAR CONTAINER fällig und zahlbar.

22. Versicherung

22.1 Wenn BAR CONTAINER das Mietobjekt gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust versichert hat, gilt unbeschadet der sonstigen Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Folgendes:
(a) Der Mieter hat die Mietsache mit der gebotenen Sorgfalt zu behandeln;
(b) Der Mieter hat jede Beschädigung, Zerstörung oder jeden Verlust des Mietobjekts unverzüglich, auch schriftlich, BAR CONTAINER zu melden;
(c) Der Mieter bleibt verpflichtet, BAR CONTAINER den Schaden zu ersetzen, der BAR CONTAINER durch die Beschädigung, die Zerstörung und/oder das Abhandenkommen des Mietobjekts entsteht, wenn und soweit die von BAR CONTAINER abgeschlossene Versicherung keine Deckung bietet, z.B. wegen der BAR CONTAINER oder weil die Beschädigung Zerstörung und/oder Abhandenkommen des Mietobjekts durch grobe Fahrlässigkeit des Mieters verursacht wurde, weil der Mieter BAR CONTAINER die Beschädigung, Zerstörung oder das Abhandenkommen nicht rechtzeitig angezeigt hat oder weil die Versicherungssumme nicht ausreicht, um den Schaden infolge der Beschädigung oder des Abhandenkommens des Mietobjekts vollständig zu decken.

23. Gesamtschuldnerische Haftung

23.1 Besteht der Mieter zu irgendeinem Zeitpunkt während der Laufzeit des Mietvertrags aus mehr als einer (juristischen) Person, so haftet jede dieser (juristischen) Personen BAR CONTAINER gegenüber gesamtschuldnerisch für die Verpflichtungen aus dem Mietvertrag.

24. Übertragung von Rechten und Pflichten

24.1 Der Mieter kann Rechte oder Pflichten aus dem Mietvertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von BAR CONTAINER auf einen Dritten übertragen. BAR CONTAINER kann die Zustimmung an Bedingungen knüpfen.
24.2 BAR CONTAINER ist berechtigt, das Eigentum an der Mietsache sowie die Rechte und Pflichten aus dem mit dem Mieter geschlossenen Mietvertrag auf einen Dritten zu übertragen. Der Mieter erklärt sich im Voraus ausdrücklich damit einverstanden, dass die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie das Eigentum an dem Mietobjekt auf einen Dritten übertragen werden.

Bergschenhoek, 02 septembre 2022


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